§ 1 Name, Sitz und Rechtsform:
Der am 22.11.1991 wieder gegründete Verein in Fortsetzung der Vereinstätigkeit bis 1945 führt den Namen Spielvereinigung Falkenstein e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Falkenstein und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsfarben sind grün – weiß.
§ 2 Verbandszugehörigkeit:
Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Landessportverbandes e.V. sowie der zuständigen Fachverbände und erkennt deren Satzungen an.
§ 3 Zweck und Aufgaben:
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Sächsischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigem Finanzamt für Körperschaften an.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sportes; im Einzelnen durch:
a) Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
b) Instandhaltung der vereinseigenen Sportgeräte und Ausrüstungen
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen.
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft:
1. Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsbeirat zu. Dieser entscheidet endgültig.
2. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3. Vereinsausschluß:
a) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wieder-
holter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder in seiner Beitragspflicht
während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
b) Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsrat. Dem Mitglied ist vorher
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsbeirates ist
innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer
ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung
stattfindet.
c) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsbeirat seinen Beschluss
schon vor der Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf
eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den
Ausschluss entschieden hat.
4.
Ein Mitglied kann aus den gleichen wie unter 2.genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,00 € und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder Verbände, welchem der Verein angehört, gemaßregelt werden.
5.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied durch eingeschrieben Brief zuzustellen.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag:
1.
Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr und einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2.
Die Höhe beider Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3.
Alles übrige regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Vereinsorgane:
1. Der Vorstand
2. Der Vereinsbeirat
3. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vereinsvorstand:
1.
Den Vereinsvorstand bilden:
- der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der dritte Vorsitzende
- der vierte Vorsitzende
- der Schatzmeister
- der Schriftführer
- der Ehrenvorsitzende
Auf Beschluss des Vereinsbeirates können weitere Mitglieder in den Vorstand berufen werden.
2.
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein, der zweite, dritte und vierte Vorsitzende vertreten ihn in Zweiergruppen gemeinsam (zweiter Vorsitzender mit dritten, dritter Vorsitzender mit vierten und zweiter Vorsitzender mit vierten), gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der zweite, dritte und vierte Vorsitzende zur Vertretung des ersten Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
3.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsbeirat innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit kommissarisch zu bestellen.
4.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Vertretung des Vereins
b) die Führung der Vereinsgeschäfte
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung
e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsbeirates
5.
Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik und kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Mitarbeiter berufen. Soweit die Satzung eine Aufgabenverteilung nicht vorsieht, erfolgt diese durch den ersten Vorsitzenden.
6.
Der Vorstand ist berechtigt, Sofortmaßnahmen oder einstweilige Anordnungen zu treffen, wenn es das Ansehen oder der Bestand des Vereins erfordern.
7.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
8.
Alle Handlungen und Beschlüsse des Vereinsvorstandes sind streng vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
9.
Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im übrigen Geschäfte bis zu einem Betrag von 5.000,00 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsbeirates oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
10.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
11.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
12.
Kann der Vorstand durch die Mitgliederversammlung nicht gem. Ziffer 1 bestellt werden oder findet sich vor Ablauf der Amtsperiode keine oder keine ausreichende Anzahl von Kandidaten für den Vorstand oder finden die erforderlichen Neuwahlen vor Ablauf der Amtsperiode statt, so bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gem. Ziffer 1 durch die Mitgliederversammlung gewählt ist.
§ 8 Der Vereinsbeirat:
1.
Der Vereinsbeirat besteht aus bis zu neun Vollmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2.
Der Vereinsbeirat wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
3.
Aufgaben und Zuständigkeit regelt eine Geschäftsordnung.
§ 9 Ältestenrat:
entfällt
§ 10 Die Mitgliederversammlung:
1.
Die Jahresmitgliederversammlung ist bis spätestens bis zum 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann auf ortsüblichem Weg oder schriftlich erfolgen.
2.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3.
Die Versammlung beschließt über den Vereinsbetrag die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl des Vereinsbeirates. Ferner beschließt die Versammlung über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
4.
Der Vereinsbeirat erstattet der Mitgliederversammlung den Abschlussbericht zur Kassenprüfung.
5.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen:
a) wenn dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind.
b) wenn dies der Vereinsbeirat durch Mehrheitsbeschluss verlangt oder wenn dies mindestens
1/5 aller Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit vorgenommen werden.
8.
Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen eine Woche, Anträge auf Satzungsänderungen müssen drei Monate vorher beim Vereinsvorstand eingereicht werden. Später einlaufende Anträge bleiben unberücksichtigt, wenn nicht die Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung anerkannt wird.
9.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
10.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder den Stellvertretern geleitet. Die Mitglieder, die nicht erschienen sind, unterwerfen sich einspruchslos den gefassten Beschlüssen.
11.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Geschäftsjahr:
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.
3.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Abteilungen:
1.
Für die im Verein betrieben Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsrates gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsrates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
2.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
3.
Eigene Abteilungsordnungen können erstellt werden. Sie müssen jedoch im Einklang mit der Satzung stehen und bedürfen der Zustimmung des Vereinsrates.
§ 13:
entfällt
§ 14 Finanz-, Ehrengerichts- und Jugendordnung:
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 15 Ehrungen:
Über Ehrungen entscheidet mit Mehrheitsbeschluss der Vereinsbeirat auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Art und Anlass der Ehrungen regelt die Geschäftsordnung des Vereinsbeirates.
a) silberne Ehrennadel für 25-jährige, ununterbrochene Mitgliedschaft
b) goldene Ehrennadel für 40-jährige, ununterbrochene Mitgliedschaft
c) bei 50-jähriger Mitgliedschaft wird die Ernennung zum Ehrenmitglied vorgenommen
d) Bronzene Verdienstnadel für Verdienste um Sport und Verein
e) Silberne Verdienstnadel für Verdienste um Sport und Verein
f) Goldene Verdienstnadel für große Verdienste um Sport und Verein
g) Ernennung zum Ehrenmitglied durch Urkunde
h) Ernennung zum Ehrenvorsitzenden durch Urkunde
§ 16 Geschäfts- und Wahlordnung für Sitzungen und Versammlungen:
1.
Nach Eröffnung der Versammlung erteilt der Versammlungsleiter zunächst dem Protokollführer das Wort zur Verlesung des Berichtes der letzten Versammlung und sucht nach Genehmigung nach.
2.
Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, es sei denn, dass die Versammlung einen gegenteiligen Beschluss fasst.
3.
Der Versammlungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Mitglieder zur Rednerliste melden. Er kann jederzeit das Wort außer der Reihe ergreifen.
4.
Antragsteller und Berichterstatter erhalten das Wort als erste und letzte.
5.
Zu Bemerkungen zur Geschäftsordnung und zur Zwischenfrage muß das Wort vor etwa noch vorgemerkten Rednern erteilt werden.
6.
Bei offensichtlichem Mißbrauch solcher Bemerkungen kann der Versammlungsleiter auf die Reihenfolge der Rednerliste verweisen.
7.
Zu persönlichen Bemerkungen ist das Wort nach Abschluss der jeweiligen Beratung zu erteilen.
8.
Dringlichkeitsanträge können nur mit Unterstützung der Mehrheit eingebracht werden. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
9.
Zu erledigten Anträgen erhält niemand das Wort, wenn nicht eine Zweidrittelmehrheit dies verlangt.
10.
Zum Antrag auf Schluß der Rednerliste oder Schluß der Aussprache darf nur ein Redner dafür und ein Redner dagegen das Wort nehmen. Ist der Antrag auf Schluß der Rednerliste angenommen, so erhalten nur noch die auf der Rednerliste Vorgemerkten das Wort. Ist der Antrag auf Schluß der Aussprache angenommen, so können auch die auf der Rednerliste Vorgemerkten das Wort nicht mehr ergreifen.
11.
Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat ihn der Versammlungsleiter darauf aufmerksam zu machen. Verletzt er den parlamentarischen Anstand, so hat der Versammlungsleiter dies zu rügen, erforderlichenfalls einen Ordnungsruf zu erteilen oder das Wort zu entziehen.
12.
Die Wahlen leitet der Wahlausschuß. Der Vorsitzende dieses Ausschusses ist der Wahlleiter.
13.
Wahlen und Abstimmungen geschehen durch Handaufheben, auf Antrag geheim durch Stimmzettel. Bei mehreren Bewerbern um eine Funktion ist grundsätzlich geheime Abstimmung notwendig.
14.
Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist bei Wahlen und Abstimmungen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden mitgezählt.
15.
Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Vorgeschlagenen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Bei Stimmengleichheit muß die Wahl solange wiederholt werden, bis eine einfache Mehrheit entsteht.
16.
Bei Anträgen wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. Bei gleichrangigen Anträgen wird über den zuerst gestellten Antrag zuerst abgestimmt. Die weiteren Abstimmungen erfolgen in entsprechender Reihenfolge.
§ 17 Haftungsausschluß:
Der Verein übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports erleiden. Zum Schutze der Mitglieder sind Kollektivunfallversicherungen abgeschlossen. Für Abhandenkommen von Geld und Gegenständen wird vom Verein kein Ersatz geleistet.
§ 18 Auflösung des Vereins:
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
2.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
3.
Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Falkenstein mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
4.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Die Satzung wurde in der vorliegenden Fassung durch die Mitgliederversammlung der SpVgg Falkenstein vom 16.04.2004 bestätigt.
Falkenstein, im April 2004